Rechtliche Rahmenbedingungen

Rechtliche Rahmenbedingungen zur Forderung der Bietereignung

Einem öffentlichen Auftraggeber steht es grundsätzlich frei, die von ihm für erforderlich gehaltenen Eignungsvorgaben selbst zu definieren und die von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen festzulegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2010 - Az.: VII-Verg 47/10). 

Die Bezugnahme der Auftraggeber auf die Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 als Anforderung im Sinne des § 6a Abs. 3 VOB/A ist bei Bauleistungen inzwischen in der Praxis bewährt und von der Rechtsprechung als zulässig bestätigt worden. ,,Der AG darf die Anwendung der Güte- und Prüfbestimmungen einer Güteschutzgemeinschaft vorschreiben, muss aber ... auch zumindest gleichwertige Prüfzeugnisse als Nachweis der Eignung des AN gelten lassen, um eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von § 2 Nr. 1 Satz 3 VOB/A zu vermeiden." Die Forderung nach dem Qualitätsstandard, der mit dem Gütezeichen verbunden ist, ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. (In gleicher Richtung entschieden die VK Sachsen (Beschluss vom 29.10.2004 - Az.: 1/SVK/101-04) und die VK Hessen (Beschluss vom 20.06.2001 - Az.: 69 d-VK-14/2001)). 

Ob und inwieweit die gestellten Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 gleichwertig nachgewiesen werden, unterliegt dem gerichtlich nur sehr eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum des Auftraggebers. Insbesondere steht es dem Auftraggeber danach frei, sachlich gerechtfertigte willkürfreie Aspekte zur Ausfüllung des Beurteilungsspielraums heranzuziehen. Seine Entscheidung ist einer Kontrolle nur daraufhin zugänglich, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraumes überschritten sind, d.h. der öffentliche Auftraggeber das vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat, er von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, er keine sachwidrigen Erwägungen in die Wertung einbezogen hat oder er den sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewendet hat (Thüringer OLG, Beschluss vom 18.05.2009 - Az: 9 Verg 4/09; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2009 - Az.: 1 VK 36/09; VK Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2008 - Az.: VK 27/08; 3. VK Bund, Beschluss vom 10.06.2010 - Az.: VK 3 - 51/10; Beschluss vom 04.06.2010 - Az.: VK 3 - 48/10). 

Damit ist es grundsätzlich VOB/A-konform, wenn der Auftraggeber als Eignungsanforderung von Bietern den Nachweis der Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen nach RAL-GZ 961 verlangt. Die Forderung nach der Einhaltung der Anforderungen der Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 gibt keine ggf. diskriminierenden Vorgaben nach der Art und Weise der Nachweisführung vor. 

 

Weitere Hilfsmittel zum Bauvergabe- und Bauvertragsrecht

  • Nachschlagewerk "Kanalbau von A-Z"
  • IBR und GSK Kommentare zur Rechtsentscheidung der Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 18.06.09